
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Version 12.02.2025
1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Arbeiten, die der Unternehmer gegenüber dem
Kunden erbringt. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Vereinbarungen,
namentlich auch die Anwendbarkeit der einschlägigen SIA-Normen, bedürfen der Schriftform.
Entgegenstehende AGB des Kunden gelten nur, falls sie vom Unternehmer ausdrücklich und
schriftlich anerkannt werden.
Die nachstehenden Bestimmungen, Normen und Richtlinien gelten für alle Arbeiten und Lieferungen des Garten- und Landschaftsbaus.
Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangordnung:
1. Individuelle Vertragsurkunde
2. Offerte
3. Pläne
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau
5. Normen in der jeweils gültigen Fassung
• Die in Ziffer 0.2.3 der Norm SIA 118/318 aufgeführten Regeln gehen den entsprechenden Regeln der Norm SIA 118 vor.
• SIA 118
• SIA 118/318
• SIA 318
• übrige Normen des SIA
• übrige Normen anderer Fachverbände
6. Schweizerisches Obligationenrecht
2. Werkvertrag
2.1 Angebot / Vertragsabschluss
Das Angebot des Unternehmers bleibt während 60 Tagen nach Zustellung an den Kunden
oder gemäss Angabe auf der Offerte verbindlich.
Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung des
Unternehmers als angenommen.
Änderungen, Ergänzungen und Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
den Unternehmer. Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von solchen Änderungen,
Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt. Hält sich der Kunde nicht an diese Vorgabe,
werden ihm diese Aufträge zu Regieansätzen in Rechnung gestellt.
2.2 Unterlagen / Urheberrecht
Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des
Unternehmers. Jede Verwendung, insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung und
Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Unternehmers. Werden Projekt-
und Planunterlagen ohne Erteilung des Auftrags an den Unternehmer von einem Dritten
genutzt, schuldet der Kunde dem Unternehmer 10% der geplanten bzw. voraussichtlichen
Auftragssumme.
2.3 Pflichten der Vertragspartner
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der
Kunde zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Kunde sind verpflichtet, den Vertrag
gewissenhaft zu erfüllen.
Der Vertrag kann innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss via Einschreiben aufgelöst werden.
2.4 Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer verpflichtet sich zur Ausführung der im Werkvertrag vereinbarten Leistungen.
Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen und Bauteilen, welche bei Arbeitsbeginn vorliegen oder während der Ausführung entstehen, sind dem Kundenunverzüglich zu melden.
2.5 Pflichten der Kunden
Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:
• Der Kunde hat die notwendigen Genehmigungen einzuholen.
• Der Kunde stellt dem Unternehmer sämtliche für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Unterlagen zur Verfügung oder beauftragt den Unternehmer gegen Entschädigung, diese Unterlagen zu beschaffen. Dazu gehören insbesondere die Lage- und Höhenangaben von bestehenden Leitungen und unterirdischen Bauteilen, Baugesuche sowie die Markierung der für die Ausführung notwendigen Hauptachsen, Grenzen und Nivellierungsfixpunkte.
•Der Bauherr überprüft die bauseits gelieferten Materialien und Pflanzen auf Qualität bezüglich der vorgesehenen Verwendung und protokolliert deren Zustand
und Menge.
• Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Bodenabklärungen auf eigene Kosten zu
tätigen. Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Bodenangaben, insbesondere zu den Eigenschaften und zur Tragfähigkeit des Bodens, zu liefern.
3. Vergütungsregeln
3.1 Vergütung
Aufwand- und Mengenangaben in der Offerte oder Auftragsbestätigung sind unverbindlich.
Zusatzleistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Leistungen des Unternehmers werden nach Aufwand und nach dem tatsächlichen
Ausmass berechnet.
Bei Daueraufträgen, die eine regelmässige Leistung zum Gegenstand haben (insb.
Gartenpflege / Gartenunterhalt), hat der Unternehmer im Falle von generellen
Kostensteigerungen, namentlich bei Anstieg der Lohn-, Lohnnebenkosten, Material- und
Rohstoffpreisen und Entsorgungskosten, das Recht, seine Vergütung entsprechend
anzupassen.
3.2 Vergütungsarten
Für die Vergütung der Leistungen des Unternehmers werden nach Möglichkeit Regiepreise vereinbart. Für bestimmte Leistungen können Fixpreise abgemacht werden.
Einheitspreis: Einzelne Leistungen, Stückzahlen (Einheitspreisvertrag)
Fixpreis: einen Werkteil oder ein gesamtes Werk zu einem fixen Preis
Richtpreis: Schätzung der Kosten für bestimmte Regiearbeiten (Kostenvoranschlag)
Regiepreis: Preis nach Aufwand
per Preis: Optionen oder Varianten, die nicht im Angebot oder im Vertrag inbegriffen sind, jedoch gegen Vergütung zusätzlich bestellt werden können.
Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen gemäss Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung gemäss vereinbarten Etappen erfolgt. Darüberhinausgehende Leistungen und Lieferungen werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und nach den aktuell üblichen Tarifen und Preislisten berechnet. Der Leistungsumfang (inbegriffene/nicht inbegriffene Leistungen) bestimmt sich dabei nach Ziffer 2 der SIA-Norm 118/318.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten zudem folgende Bestimmungen:
• Bau- und Terrainaufnahmen, technische Berechnungen, Pläne und Skizzen werden gesondert berechnet gemäss Tarif „JardinSuisse für gärtnerische Projektierungs- und Beratungsarbeiten“.
• Für Pflanzenlieferungen sind die Referenzpreislisten von Mitgliedern JardinSuisse massgebend.
• Bei Extra-Qualität von Materialien oder bei persönlicher Auswahl der Pflanzen durch den Kunden bleiben Preisänderungen vorbehalten.
• Werden Materialien bauseits geliefert, so hat der Unternehmer das Recht, die Lohnansätze für die Verarbeitung dieser Materialien um 15% zu erhöhen.
3.3 Regiearbeiten (Arbeiten nach effektivem Aufwand)
Arbeitsleistungen, deren Zeit-, Maschinen- und Materialaufwand sich im Voraus schwer bestimmen lassen (Rohplaniearbeiten, Umänderungen usw.) werden im Interesse von Bauherrschaft und Unternehmer in Regie gegen täglich erstellten Rapport ausgeführt.
Ohne gegenläufige Vereinbarung gelten folgende Grundsätze:
• Die Materialpreise verstehen sich ab Magazin oder Lieferwerk. Die Auflade- und Zufahrtskosten werden separat verrechnet.
• Die Benützung von Handwerkzeug ist in den Lohnansätzen inbegriffen.
• In den Tarifansätzen nicht eingerechnete Mehrauslagen für Arbeitertransporte, Weg- und Auswärtszulagen werden zusätzlich verrechnet. Der Weg vom Geschäftsdomizil zur Arbeitsstelle und zurück wird verrechnet.
• Gebühren für die Benützung von öffentlichem oder privatem Grund, für Ablagerungen und Deponien, für Installationen, Signalisationen, Beleuchtungen und Wasser werden gesondert verrechnet.
• Der Unternehmer haftet nur für unter seiner Leitung ausgeführte Regiearbeiten. Für Schäden, die durch seine Belegschaft, aber nicht im Rahmen von unter seiner Aufsicht
ausgeführten Arbeiten entstehen, trägt er keine Haftung.
• Beanstandungen und Mängelrügen wegen fehlerhaften Materiallieferungen und/oder Schäden am gelieferten Material sind innerhalb von fünf Tagen nach Empfang der Ware unter genauer Angabe der Mängel anzubringen.
3.4 Vergütung bei ungünstigen Witterungsverhältnissen
Falls ungünstige Witterungsverhältnisse (wie Regen, Schnee, Schneefall, Eisbildung oder Frost)
Sondermassnahmen namentlich zum Schutz bereits ausgeführter, aber nicht abgenommener
Werkteile oder zur Weiterführung der Arbeiten erfordern, hat der Unternehmer wegen der ihm
daraus erwachsenden Mehraufwendungen Anspruch auf eine Vergütung für die zusätzlichen
Leistungen.
3.5 Vergütung bei zufälligem Untergang des Werkes
Geht das Werk vor seiner Abnahme durch Zufall zugrunde (also ohne Verschulden einer
Vertragspartei oder deren Hilfspersonen), so hat der Unternehmer in jedem Fall Anspruch auf
die volle Vergütung für die von ihm vor dem Untergang erbrachten Leistungen.
3.6 Planungsgebühren
Eine Offerte ist kostenlos. Dazu werden kleinere Plangrundlagen erstellt, sofern sie dem besseren Verständnis dienen. Werden mehrere Offerten und Pläne, Detailansichten und Visualisierungen gewünscht, kann ein Planungshonorar vereinbart werden, welches in Höhe und Umfang dem Objekt angepasst werden kann.
4. Auftragsausführung
4.1 Voraussetzungen der Ausführung
Zur Ausführung der Leistung ist der Unternehmer erst nach Erfüllung und Aufrechterhaltung aller nötigen Voraussetzungen, namentlich in baulicher, technischer und rechtlicher Hinsicht, durch den Kunden verpflichtet.
4.2 Fristen
Die Ausführung ist nach Absprache und Witterung. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als verbindlich, können jedoch aus zwingenden Gründen geändert werden.
Lieferverzögerungen und Nichteinhaltung von Ausführungsterminen aufgrund von schlechtem Wetter geben dem Kunden nicht das Recht auf Vertragsauflösung, Entschädigung oder Rückzahlung von allfälligen Anzahlungen.
4.3 Werkstoffe
Schreibt der Kunde bestimmte Werkstoffe (Materialien, Fabrikate, Pflanzen usw.) und/oder Lieferanten vor, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisungen keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht, und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Werkmängel, die eine Folge des vorgeschriebenen Werkstoffes und/oder Lieferanten sind.
4.4 Muster
Der Unternehmer liefert dem Kunden auf sein Verlangen Muster der Werkstoffe. Diese sind dem Unternehmer vom Kunden grundsätzlich zu vergüten. Bei Naturprodukten (z.B. Naturstein, Pflanzen) sind naturgegebene Abweichungen von Mustern möglich und können nicht als Mangel geltend gemacht werden. Muster sind keinesfalls bindend für den Auftrag.
Aussortieren von Platten, Pflanzen und dergleichen nach Farbe, Form und Struktur sind nicht möglich. Sollte dies trotzdem verlangt werden, wird dies nach Aufwand verrechnet.
4.5 Unterakkordanten
Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten durch Unterakkordanten ausführen zu lassen.
Falls der Kunde die Ausführung durch einen Unterakkordanten vorschreibt, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisung keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Mängel, die der vorgeschriebene Unterakkordant verursacht hat.
4.6 Bauplatz und Zufahrt
Für die Einrichtung der Baustelle stellt der Kunde die notwendigen Grundstücke, Zugangsstrassen, Lagerplätze sowie deren Benützungsrechte kostenlos zur Verfügung. Für Ordnung, Reinlichkeit und Hygiene des Arbeitsplatzes sorgt der Unternehmer. Dem Kunden gehören Aushub- und Abbruchmaterial.
4.7 Energie, Wasser, Abwasser
Der Kunde sorgt dafür, dass dem Unternehmer die zur Ausführung der Arbeiten benötigte Energie zur Verfügung steht. Ebenso ist er für die Zu- und Ableitungen von Trink- und Brauchwasser auf der Baustelle verantwortlich. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5. Abnahme des Werkes und Mängelhaftung
5.1 Abnahme/ Mängelrüge
Das fertiggestellte Werk ist mit der Abnahme abgeliefert und geht in die Obhut des Kunden über. Der Unternehmer zeigt dem Kunden die Fertigstellung des Auftrages an. Sofern dies nicht erfolgt, gilt die Zustellung der Rechnung beim Kunden als Anzeige der Fertigstellung. Wird das Werk vom Kunden in Gebrauch gesetzt, gilt es ebenfalls als abgenommen.
Die Abnahme wird vom Kunden und Unternehmer gemeinsam durchgeführt, kann aber auch stillschweigend erfolgen, wenn keine Prüfung verlangt wird oder der Kunde die Mitwirkung unterlässt.
Gewährleistungs- und Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen mit der Abnahme zu laufen.
Bepflanzungen, Rasen- und Wiesenflächen stellen einen separaten Werkteil dar und können separat abgenommen werden. Ohne Pflegeauftrag bis zur Abnahme erfolgt diese bei Bepflanzungen innert Wochenfrist nach der Fertigstellung, bei Rasen- und Wiesenflächen innert Wochenfrist nach dem ersten Schnitt.
Der Kunde hat das Werk unverzüglich zu prüfen. Mängelrügen sind innert 5 Arbeitstagen nach Abnahme oder bei später auftretenden Mängeln innert 5 Arbeitstagen nach deren Entdeckung schriftlich beim Unternehmer zu rügen.
Die Pflicht des Kunden zur Bezahlung der Rechnung des Unternehmers bleibt von der Mängelrüge unberührt. Die Rechnung muss in jedem Fall innert der Zahlungsfrist bezahlt werden
5.2 Mängelhaftung
Der Unternehmer leistet Gewähr, dass die ausdrücklich im Vertrag vereinbarten Leistungen sach- und fachgerecht ausgeführt wurden. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer nur, falls er zusätzlich für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen für mindestens eine Vegetationsperiode (mind. 1 Jahr) beauftragt wurde.
Im Falle eines Werkmangels kann der Kunden nach Wahl des Unternehmers Nachbesserung oder Minderung geltend machen.
Der Unternehmer haftet nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden.
Von der Haftung ausgeschlossen sind namentlich:
• Mängel durch Elementarereignisse;
• Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden;
• Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen;
• Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden;
• Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen;
• Auftreten von invasiven Neophyten;
• Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten;
• Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden;
• Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt;
• Der Eintrag von Flugsamen;
• Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Kunde trotz Abmahnung bestanden hat.
5.3 Pflanzen
Das Wachstum und die Entwicklung von Pflanzen werden von verschiedenen Faktoren wie Umweltbedingungen, Pflege und Standort beeinflusst. Diese können dazu führen, dass Pflanzen in der Anwachsphase beeinträchtigt werden.
Die vom Unternehmer vorgeschlagenen Pflanzenarten werden nach bestem Wissen und Gewissen ausgewählt. Der Unternehmer gewährleistet, dass die vorgeschlagenen Pflanzen grundsätzlich für den vorgesehenen Standort und die dort herrschenden Bedingungen geeignet sind. Angaben zu Wuchsgrößen und Standortanforderungen sind als Richtwerte zu verstehen und können im Einzelfall abweichen.
Die Anwachsgarantie gilt ausschliesslich für den Zeitraum von zwei Jahren nach Abnahme und nur unter der Voraussetzung, dass die Pflege der Pflanzen während dieser Zeit (Entwicklungspflege) durch den Unternehmer erfolgt.
Der Unternehmer weist den Bauherrn auf die fachgerechte Pflege hin. Sollte es trotz sachgemässer Pflege zum Absterben von Pflanzen kommen, obliegt es dem Unternehmer, nachzuweisen, dass der Untergang nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist (wässern).
5.4 Saatarbeiten
Das verwendete Saatgut ist zertifiziert und entspricht höchsten Qualitätsstandards. Eine Garantie kann nur gewährt werden, wenn der Unternehmer in den ersten zwei Jahren nach der Abnahme mit der Entwicklungspflege beauftragt wurde.
Äussere Einflüsse wie Witterungsbedingungen, Bodenbeschaffenheit, Schädlingsbefall oder unvorhersehbare Umweltfaktoren können das Ergebnis trotz fachgerechter Pflege erheblich beeinflussen.
Bei Schäden hat der Unternehmer nachzuweisen, dass die Ursache nicht auf sein Handeln zurückzuführen ist (wässern).
Bei der Abnahme weist der Unternehmer den Bauherrn auf die fachgerechte Pflege hin.
5.5 Keramikplatten im Aussenbereich
Bei der Verlegung von Keramikplatten in loser Verlegung auf Splitt wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Grösse und Beschaffenheit der Platten eine gewisse Beweglichkeit oder ein leichtes Wackeln nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine material- und konstruktionsbedingte Eigenschaft dieses Verfahrens.
Eine Garantie für die absolute Stabilität der Platten kann daher nicht übernommen werden.
6. Vorzeitige Beendigung des Werkvertrages
6.1 Rücktrittsrecht
Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seinen vorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet.
Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.
7. Schlussbestimmungen
Es gilt schweizerisches Recht.